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Zulassungspflicht Biozide nach § 34 ChemG

Was bedeutet die Zulassungspflicht für Biozide in Deutschland? Was müssen Schädlingsbekämpfer beim Einsatz von PT14- und PT18-Produkten beachten?

Grundsatz der Zulassungspflicht

Nach der EU-Biozidprodukte-Verordnung (BPR 528/2012) und dem deutschen Chemikaliengesetz (§ 34 ChemG) dürfen in Deutschland nur Biozidprodukte mit gültiger Produktzulassung eingesetzt werden. Ausnahmen gibt es nur für Laborforschung.

Relevante Produktarten (PT) für die Schädlingsbekämpfung

PT14

Rodentizide

Mittel zur Bekämpfung von Ratten und Mäusen. Nur zugelassene Wirkstoffe dürfen verwendet werden.

PT18

Insektizide / Akarizide

Mittel zur Bekämpfung von Insekten und Milben (Schaben, Ameisen, Bettwanzen etc.).

PT19

Repellentien

Abwehrmittel gegen Insekten und andere Schädlinge.

PT8

Holzschutzmittel

Biozide zum Schutz von Holz gegen holzzerstörende Organismen.

Pflichten für Schädlingsbekämpfer

Zulassung prüfen

Vor jedem Einsatz sicherstellen, dass das Produkt eine gültige Zulassung des BVL hat (ECHA-Register oder BVL-Datenbank).

Nur für zugelassenen Zweck verwenden

Ein PT14-Produkt darf nicht als PT18-Mittel eingesetzt werden. Die Zulassung gilt nur für die angegebene Produktart.

Sachkundenachweis

Nur Personen mit gültigem Sachkundenachweis (§ 4 Biozidprodukte-Überwachungsgesetz) dürfen zulassungspflichtige Biozide anwenden.

Dokumentation im Biozid-Register

Jede Anwendung ist mit Produktname, Zulassungsnummer, Menge, Anwendungsort und Anwender zu dokumentieren (TRGS 523).

Sicherheitsdatenblatt bereithalten

Das aktuelle Sicherheitsdatenblatt (SDS) muss am Arbeitsplatz verfügbar sein.

Zugelassene Produkte finden

Häufige Fragen

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