Was bedeutet die Zulassungspflicht für Biozide in Deutschland? Was müssen Schädlingsbekämpfer beim Einsatz von PT14- und PT18-Produkten beachten?
Nach der EU-Biozidprodukte-Verordnung (BPR 528/2012) und dem deutschen Chemikaliengesetz (§ 34 ChemG) dürfen in Deutschland nur Biozidprodukte mit gültiger Produktzulassung eingesetzt werden. Ausnahmen gibt es nur für Laborforschung.
Mittel zur Bekämpfung von Ratten und Mäusen. Nur zugelassene Wirkstoffe dürfen verwendet werden.
Mittel zur Bekämpfung von Insekten und Milben (Schaben, Ameisen, Bettwanzen etc.).
Abwehrmittel gegen Insekten und andere Schädlinge.
Biozide zum Schutz von Holz gegen holzzerstörende Organismen.
Vor jedem Einsatz sicherstellen, dass das Produkt eine gültige Zulassung des BVL hat (ECHA-Register oder BVL-Datenbank).
Ein PT14-Produkt darf nicht als PT18-Mittel eingesetzt werden. Die Zulassung gilt nur für die angegebene Produktart.
Nur Personen mit gültigem Sachkundenachweis (§ 4 Biozidprodukte-Überwachungsgesetz) dürfen zulassungspflichtige Biozide anwenden.
Jede Anwendung ist mit Produktname, Zulassungsnummer, Menge, Anwendungsort und Anwender zu dokumentieren (TRGS 523).
Das aktuelle Sicherheitsdatenblatt (SDS) muss am Arbeitsplatz verfügbar sein.
Alle Produktzulassungen hinterlegen, Anwendungen automatisch dokumentieren – TRGS 523-konform und audit-ready.
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