WissenNachweispflicht Biozide

Nachweispflicht bei Bioziden in Deutschland

Was gewerbliche Anwender dokumentieren, aufbewahren und nachweisen müssen — vollständiger Überblick aller Rechtspflichten.

📋 TRGS 523
⚖️ EU 528/2012
🔒 10 Jahre Aufbewahrung

Wichtig: Die Nachweispflicht gilt ab dem ersten gewerblichen Biozideinsatz — auch für Einzelunternehmer und Gelegenheitsanwender.

Anwendungsnachweis (TRGS 523)

Jeder gewerbliche Biozideinsatz muss nachgewiesen werden: Datum, Ort, Produkt, Menge, Anwender. Aufbewahrung mindestens 10 Jahre.

Sachkundenachweis

Alle Personen, die gewerblich Biozide der PT14 und PT18 anwenden, müssen einen gültigen Sachkundenachweis nach §10 BioziDV besitzen.

Produktzulassung (EU 528/2012)

Nur BVL-zugelassene Biozide dürfen eingesetzt werden. Vor jedem Einsatz: Zulassungsstatus prüfen (BVL-Datenbank).

Sicherheitsdatenblätter

Aktuelle Sicherheitsdatenblätter aller eingesetzten Produkte müssen vorhanden und zugänglich sein (GefStoffV §6).

PSA und Betriebsanweisung

Betriebsanweisung nach §14 GefStoffV muss erstellt, ausgehängt und Mitarbeitern bekannt sein. PSA-Nutzung dokumentieren.

Meldepflichten (IfSG)

Bei Schädlingsbefall in sensiblen Einrichtungen (Kitas, Schulen, Krankenhäuser) kann eine Meldepflicht an das Gesundheitsamt bestehen.

BVL-Zulassungsdatenbank — Tipps

  • BVL-Datenbank täglich aktuell — vor Einsatz Zulassungsstatus prüfen
  • Zulassung kann auch für Teilbereiche (z.B. nur PT14, nicht PT18) eingeschränkt sein
  • Übergangsfristen für auslaufende Produkte: im BVL-Newsletter verfolgen
  • EU-Gegenseitigkeitszulassungen beachten — nicht alle in anderen EU-Ländern zugelassenen Produkte sind in Deutschland gültig

Häufige Fragen

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