Was gewerbliche Anwender dokumentieren, aufbewahren und nachweisen müssen — vollständiger Überblick aller Rechtspflichten.
Wichtig: Die Nachweispflicht gilt ab dem ersten gewerblichen Biozideinsatz — auch für Einzelunternehmer und Gelegenheitsanwender.
Jeder gewerbliche Biozideinsatz muss nachgewiesen werden: Datum, Ort, Produkt, Menge, Anwender. Aufbewahrung mindestens 10 Jahre.
Alle Personen, die gewerblich Biozide der PT14 und PT18 anwenden, müssen einen gültigen Sachkundenachweis nach §10 BioziDV besitzen.
Nur BVL-zugelassene Biozide dürfen eingesetzt werden. Vor jedem Einsatz: Zulassungsstatus prüfen (BVL-Datenbank).
Aktuelle Sicherheitsdatenblätter aller eingesetzten Produkte müssen vorhanden und zugänglich sein (GefStoffV §6).
Betriebsanweisung nach §14 GefStoffV muss erstellt, ausgehängt und Mitarbeitern bekannt sein. PSA-Nutzung dokumentieren.
Bei Schädlingsbefall in sensiblen Einrichtungen (Kitas, Schulen, Krankenhäuser) kann eine Meldepflicht an das Gesundheitsamt bestehen.
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