Sachkunde · Schulungspflicht

Biozid-Schulung Pflicht: Was Mitarbeiter wissen müssen

Wer muss geschult werden, was muss dokumentiert werden und was droht bei Verstößen?

Rechtsgrundlage

Die Schulungspflicht ergibt sich aus § 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) i.V.m. TRGS 523. Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Mitarbeiter die mit Bioziden in Berührung kommen, vor dem Einsatz und bei Änderungen zu unterweisen.

Wer muss geschult werden?

PersonengruppeSchulungspflicht
Angestellte SchädlingsbekämpferJa – Sachkundenachweis nach § 9 GefStoffV Pflicht
Hilfskräfte (Köderboxenwartung, Fallen)Ja – Einweisung und Schulung durch Sachkundigen Pflicht
Reinigungspersonal mit BiozidkontaktJa – bei Biozideinsatz (z.B. Insektizide in Reinigungsmitteln)
Büropersonal ohne ProduktkontaktNein – keine direkte Schulungspflicht
Externe SubunternehmerJa – eigener Nachweis oder dokumentierte Einweisung

Pflichtthemen der Biozidunterweisung

  • Rechtliche Grundlagen: EU-Biozidverordnung, TRGS 523, Chemikaliengesetz
  • Produktkunde: Wirkstoffe, Anwendungsbereiche, Zulassungsnummern
  • Schutzausrüstung (PSA): Korrekte Auswahl und Anlegen
  • Erste Hilfe bei Vergiftungen und Hautkontakt
  • Sachgemäße Lagerung und Entsorgung von Bioziden
  • Dokumentationspflichten: Was muss im Protokoll stehen?
  • Umgang mit Köderboxen und Monitoringstationen
  • Schutz von Nichtzielorganismen (Vögel, Haustiere, Gewässer)
Was muss im Schulungsnachweis stehen?
  • Datum der Unterweisung
  • Name des Unterweisenden
  • Namen und Unterschriften aller Teilnehmer
  • Unterweisungsthemen (Stichworte oder Agenda genügen)
  • Verweis auf verwendete Sicherheitsdatenblätter
Konsequenzen bei Verstoß
  • Bußgeld nach GefStoffV (bis zu 50.000 €)
  • Strafrechtliche Haftung bei Unfällen oder Vergiftungen
  • Major-Abweichung bei IFS/BRCGS-Audits
  • Entzug von Zertifizierungen möglich

Häufige Fragen

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