Wer muss geschult werden, was muss dokumentiert werden und was droht bei Verstößen?
Rechtsgrundlage
Die Schulungspflicht ergibt sich aus § 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) i.V.m. TRGS 523. Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Mitarbeiter die mit Bioziden in Berührung kommen, vor dem Einsatz und bei Änderungen zu unterweisen.
| Personengruppe | Schulungspflicht |
|---|---|
| Angestellte Schädlingsbekämpfer | Ja – Sachkundenachweis nach § 9 GefStoffV Pflicht |
| Hilfskräfte (Köderboxenwartung, Fallen) | Ja – Einweisung und Schulung durch Sachkundigen Pflicht |
| Reinigungspersonal mit Biozidkontakt | Ja – bei Biozideinsatz (z.B. Insektizide in Reinigungsmitteln) |
| Büropersonal ohne Produktkontakt | Nein – keine direkte Schulungspflicht |
| Externe Subunternehmer | Ja – eigener Nachweis oder dokumentierte Einweisung |
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